Wir Rennpferde.....

                                                                                    

                                                               

 

 

 

 

 

 

 

 

 

........sind Profisportler.

 

 

Galopper


Haftpflicht Traber gem. HVT

Haftpflicht Traber gem. HVT


Traber-Haftpflichtversicherung, gem. HVT Bestimmungen

Gemäß § 28, Abs. 1c) TRO darf ein Pferd nur an Trabrennen teilnehmen, wenn der Nachweis einer Personen- und Sachhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1 Mio. €, davon mindestens 500.000 € für Sachschäden vorliegt. Die R+V Allgemeine Versicherung AG bietet einen Versicherungsschutz für alle Trabrennpferde nach folgenden Maßgaben: Versichertes Risiko:                 Tierhalterha...mehr ]


Haftpflichtversicherung für Amateur - , Lehrlings- und Berufstrabrennfahrer

Gem. TRO ist für die Teilnahme an Rennen zwingend eine entsprechende Fahrer-/Lizenzversicherung nachzuweisen.

Spätestens bei Starterangabe muss diese dem HVT  nachgewiesen werden.

Jahresbeitrag ( inklusive Versicherungssteuer z. Z. 19 % ) :

€ 138,00 p.a. inkl. 20 % Sondernachlass HVT

 

Zur Angebotsanfrage

 

* ( Selbstbehalt 20 %, mindestens € 50 € )


Rennpferde und OP - und Krankenversicherung

Traber und Galopper sind Hochleistungssportler und als solchen auch Verletzungen ausgeliefert. Sehnen- und Muskelverletzungen, Chip-OP´s oder lebensbedrohende Koliken etc. verursachen hohe Kosten, oft im 5-stelligen Bereich.  Die OP- Versicherung springt hier ein und mindert die finanziellen Belastungen bei Operationen. Je nach gewähltem Tarif ist auch die Standsedation versichert, denn nicht im...mehr ]


Betriebshaftpflicht für Traber-Trainingsbetriebe

Jede selbständige Trainieranstalt mit den ihnen anvertrauten Rennpferden und eigenem/gemietetem/gepachtetem Stall sollte zwingend über eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) verfügen!

Als Gewerbetreibende:r haftet man aus Verschulden, private Tierhalter:innen haften aus der Gefahr, die vom eigenen Tier ausgeht (Gefährdungshaftung). Der Tierhüter oder Tieraufseher haftet nach § 834 S. 1 BGB in gleicher Weise wie der Haustierhalter nach § 833 S. 2 BGB. Die Haftung des Tierhüters tritt nicht an die Stelle der Tierhalterhaftung, sondern bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zusätzlich hierzu bzw. unabhängig hiervon. Tierhüter und Tierhalter haften dem Verletzten als Gesamtschuldner.

Ein defekter Zaun, eine umgefallende Forke etc. Eis-und Schneeglätte und ein gestürzter Besitzer oder Angestellter...In jedem Fall aber kann ein Haftpflichtschaden ein hohes finanzielles Risiko bedeuten.

Mit Erfahrung und Kompetenz ermitteln wir Ihre zu versichernden Risiken und erstellen ein Angebot nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

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